10 Aug. 2014

Ordnungsänderungen der SpO ab 1.7. in Kraft

 

Zum 1. Juli traten wichtige Änderungen der Spielordnung in Kraft. Diese sind insbesondere für unsere Schiedsrichter wichtig!

Hier die Änderungen im Wortlaut:

Ordnungsänderungen
Gültig ab 01.07.14
Spielordnung (SpO)


§ 4b SpO (neu) - Mehrmaliges Aus- und Einwechseln

In Verbands- und Freundschaftsspielen (nicht bei Pokalspielen) der Kreisklassen B und C – im Frauen-Bereich im Kleinfeldspielbetrieb und auf Kreisebene – ist ein wiederholtes Ein- und Auswechseln von Spielern erlaubt. Auf §48 SpO wird verwiesen.
§ 47 SpO - Nachweis der Spielberechtigung
Vor jedem Pflicht- oder Freundschaftsspiel sind dem Schiedsrichter vom Platzverein das mit der Aufstellung beider Mannschaften versehene Online-Spielberichtsformular und von beiden Vereinen die Spielerpässe unaufgefordert vorzulegen.

§ 48 SpO - Spieleraustausch

1. Ein Spielertausch kann während der gesamten Spieldauer einschließlich einer etwaigen Verlängerung vorgenommen werden:
Bei Herren: - Verbandsspiele bis zu 3 Spieler
- Verbands-/Kreispokalspiele bis zu 5 Spieler
- Reserve-/Freundschaftsspiele bis zu 5 Spieler
Bei Frauen: - Verbands- und Verbandspokalspiele bis zu 5 Spielerinnen
Bei Freundschaftsspielen können die beteiligten Vereine vor Spielbeginn eine andere Vereinbarung treffen, die auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken ist.
2. Ein ausgewechselter Spieler kann gemäß Ziffer 1 nicht wieder in die Mannschaft aufgenommen werden.
3. Ein mehrmaliges Aus- und Einwechseln desselben Spielers ist in Verbandsspielen auf Kreisebene in folgenden Klassen gestattet:
- Kreisklasse B oder C bis zu 3 Spieler
- Reserve- oder Freundschaftsspiele bis zu 5 Spieler
- Frauen Kleinfeld und unterhalb der Landesliga bis zu 5 Spielerinnen
Bei Freundschaftsspielen können die beteiligten Vereine vor Spielbeginn eine andere Vereinbarung treffen, die auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken ist.

§ 44 SpO – Spielfeld

1. unverändert
2. Die zur Spielaustragung bestimmten Plätze sind nach den Fußballregeln zu zeichnen und mit den hierzu erforderlichen Geräten für das Spiel herzurichten. Verantwortlich für die Herrichtung des Platzes ist der Platzverein, auch wenn er den Platz von einem anderen Verein oder einer Gemeinde gemietet oder gepachtet hat.
Betreuern und Auswechselspielern wird ein speziell zu kennzeichnender Bereich zugewiesen, die technische Zone (Saison 14/15 nur gültig für Herren Verbandsliga und Herren Landesligen). Diese erstreckt sich in der Regel in einem Abstand von 10 Metern zur Mittellinie über 6 Meter und reicht in der Regel bis einen Meter an die Seitenlinie heran. In der Technischen Zone dürfen sich nur die auf dem Spielbericht benannten Auswechselspieler sowie Mannschaftsverantwortliche aufhalten. Von der Technischen Zone aus dürfen taktische Anweisungen erteilt werden. Nur in Ausnahmefällen dürfen Trainer oder Betreuer die Technische Zone verlassen, zum Beispiel wenn der Schiedsrichter es gestattet, einen verletzten Spieler auf oder neben dem Feld zu behandeln. Der Schiedsrichter ist berechtigt, Personen aus der Technischen Zone hinter die Umzäunung auf die Zuschauerränge zu verweisen, wenn sich diese Personen mehrfach regelwidrig verhalten.
3. unverändert

Jugendordnung (JO)

§ 12 JO - Spielerlaubnis
1. Für die Erteilung der Spielerlaubnis gelten § 10 Ziff. 1+2 und § 11 b Ziff. 4 sowie § 33 SpO entsprechend.
Abweichend von § 10 Ziff. 2 SpO besteht bei den F-Junioren keine Passpflicht.
Spielerpässe werden frühestens ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr aus-gestellt.
Bei Fehlen eines mit dem Vereinsstempel versehenen Lichtbildes im Spielerpass, bei Fehlen der Unterschrift im Spielerpass oder bei Fehlen des Spielerpasses hat der Betreuer unaufgefordert auf der Rückseite des Spielberichtsbogens mit seiner Unterschrift zu versichern, dass es sich um den genannten Spieler handelt. Anstatt mit dieser Unterschrift kann der betreffende Spieler auch unaufgefordert einen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis vorlegen. In Ausnahmefällen kann der Spielerpass oder der Lichtbildausweis bis unmittelbar nach Spielende beigebracht und unaufgefordert dem Schiedsrichter vorgezeigt werden. Für die Vorlage vorschriftsmäßiger Spielerpässe sind die Vereine verantwortlich.

Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)
§ 25 RVO - Wegfall des Passeinzugs bei einer roten Karte

Ausführungsbestimmungen:
a) Nur im Jugendbereich ist der Spielerpass eines des Feldes verwiesenen Spielers zusammen mit dem Spielberichtsbogen über den Staffelleiter der zuständigen Rechtsinstanz vorzulegen. Diese nimmt den Spielerpass bis zum Ablauf der rechtskräftig erkannten Sperre in Verwahrung.
Vor Ablauf der Sperre darf die Rechtsinstanz den Pass an den Verein oder Spieler nicht herausgeben; sie ist jedoch berechtigt, den Pass auf Anforderung der Passstelle des Verbandes zu Verwaltungszwecken kurzfristig gegen Rückgabe zu überlassen.

 

Die kompletten Änderungen hier zum Download