16 Mai. 2016

Der bfv weist ausdrücklich darauf hin: abbrennen pyrotechnischer Gegenstände bei Fußballspielen verboten

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände bei Fußballspielen ist ein Problem, mit dem sich Vereine, Verbände und Ordnungsbehörden seit vielen Jahren in den Profiligen intensiv befassen müssen.
Zwischenzeitlich hat dieses Phänomen aber auch die Amateurspielklassen erreicht, so dass wir es für erforderlich halten, Sie über die damit verbundenen Risiken und rechtlichen Konsequenzen zu informieren.

1. Was versteht man unter pyrotechnischen Gegenständen
Pyrotechnischen Gegenständen enthalten nach der Definition des Sprengstoffgesetzes explosionsgefährliche Stoffe und erzeugen Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen. Es sind dies also insbesondere Feuerwerkskörper aller Art wie Silvester-Böller und -Raketen, aber auch Rauchtöpfe und Seenotfackeln („Bengalos“). Diese pyrotechnischen Gegenstände werden nach Gefährlichkeit und Verwendungszweck in Kategorien eingeteilt.

2. Gibt es bestimmte pyrotechnische Gegenstände, die abgebrannt werden dürfen?
Das Abbrennen der genannten pyrotechnischen Gegenstände ist anlässlich von Fußballspielen kategorisch und ausnahmslos verboten. Dies gilt ausdrücklich auch für Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2, selbstverständlich aber erst recht für die häufig in Stadien abgebrannten Bengalos und Rauchtöpfe der Kategorie T1. Wer gegen diese Verbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat nach der Sprengstoffverordnung und dem Sprengstoffgesetz, und zwar selbst dann, wenn durch das Abbrennen niemand zu Schaden kommt.

3. Welche gesundheitlichen Risiken bestehen?
Für das gesetzliche Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände bei Fußballspielen gibt es gute Gründe. In erster Linie sind es Gefahren für die Gesundheit, die dieses Verbot rechtfertigen. Werden beispielsweise Bengalos abgebrannt, so entwickeln diese Temperaturen bis zu 2000 Grad, sind kaum zu löschen und können schwerste Verbrennungen verursachen. Darüber hinaus entsteht giftiger Rauch, der insbesondere bei Kindern und Menschen mit Atemwegserkrankungen zu schweren Gesundheitsschäden führen kann. Das Zünden von Böllern kann Knalltraumata und dauerhafte Hörschäden zur Folge haben.

4. Wen können Schadensersatzforderungen treffen?
Der Heimverein ist anlässlich eines Fußballspiels zivilrechtlich dafür verantwortlich, dass Zuschauer nicht zu Schaden kommen. Er hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schädigungen anderer zu verhindern. Seiner dahingehenden Pflicht kann der Heimverein u.a. dadurch gerecht werden, dass er durch Stadionordnungen und/oder Aushänge auf das Verbot pyrotechnischer Gegenstände hinweist, bei Verstößen sofort und konsequent einschreitet, Einlasskontrollen durchführt und einzelnen Zuschauern den Zugang verwehrt bzw. diese der Veranstaltungsstätte verweist, soweit sie sich nicht an das Verbot halten. Ermöglicht oder duldet der Heimverein als Veranstalter das Abbrennen von Pyrotechnik, läuft er Gefahr, sich schadensersatzpflichtig zu machen. Diese Verkehrssicherungspflicht trifft in gleichem Maße auch den ausrichtenden Verein bei Spielen auf neutralem Platz, also z. B. Pokalend- oder Relegationsspielen. Entsprechende Fälle sind auch bereits durch die Gerichte entschieden: So hat beispielsweise das Landgericht Mönchengladbach den Bundesligisten Borussia Mönchengladbach im Jahr 2014 zur Zahlung von Schadensersatz an einen Zuschauer verurteilt, der durch einen Böller einen Hörschaden erlitten hatte. Das Gericht begründete die Entscheidung mit unzureichenden Einlasskontrollen der Gästefans, wodurch der Verein seine Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt habe.

5. Was droht sportrechtlich?
Nachdem das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach staatlichem Recht verboten ist, werden Verstöße selbstverständlich auch sportrechtlich geahndet, und zwar als sportwidriges Betragen gemäß § 48 bfv-StO. Auch hier gilt wieder, dass insbesondere mit Strafen zu rechnen hat, wer das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände durch seinen Anhänger ermöglicht bzw. duldet und hiergegen nicht einschreitet. Es drohen mit Spielverlust, Platzsperre, Geldstrafen bis zu 2.500 € und die Aberkennung von Punkten empfindliche Sanktionen. Der Heimverein kann außerdem als Hauptverantwortlicher für die Sicherheit wegen Vernachlässigung der Platzdisziplin gemäß § 44 bfv-StO bestraft werden.

Felix Wiedemann
Leiter Spielbetrieb bfv